Die Treuepflicht der Beschäftigten ist das Gegenstück zur Fürsorgepflicht der Arbeitgeber*innen. Arbeitnehmer*innen haben demnach nicht nur eine Pflicht zur Arbeit, sondern auch die Verantwortung, auf betriebliche Interessen der Arbeitgeber* innen Rücksicht zu nehmen.
Unter der Treuepflicht wird allgemein folgendes verstanden:
- Die Pflicht, die schützenswerten Interessen der Arbeitgeber*innen zu respektieren und auch außerdienstlich kein Verhalten zu setzen, welches diesen widerspricht.
- Sich den Arbeitgeber*innen gegenüber korrekt und loyal zu verhalten, was auch ein angemessenes Verhalten im Umgang mit Kolleg*innen, Kund*innen oder Geschäftspartner*innen miteinschließt.
- Das Ansehen der Arbeitgeber*innen zu wahren.
Das Arbeitnehmer*innenschutzgesetz richtet sich auch an die Mitarbeiter*innen selbst und bestimmt dazu: „Arbeitnehmer*innen dürfen sich nicht durch Alkohol, Arzneimittel oder Suchtgift in einen Zustand versetzen, in dem sie sich oder andere Personen gefährden können.“ (§ 15 Absatz 4 ASchG).
So verstoßen Mitarbeiter*innen, die berauscht arbeiten und sich oder andere dadurch gefährden können, gegen ihre Treue- und Mitwirkungspflicht. Sie verletzen ihre vertragliche Pflicht, die volle Arbeitsleistung zur Verfügung zu stellen und die Arbeitgeber* innen bei notwendigen Maßnahmen zur Unfallverhütung zu unterstützen.
Aus den Pflichten der Arbeitnehmer*innen, sich nicht in einen Zustand zu versetzen, in dem sie sich oder andere Personen gefährden könnten, lässt sich kein generelles Konsumverbot ableiten (wie etwa das Verbot, bei Betriebsfeiern ein Glas Sekt während der Arbeitszeit zu trinken). Hier obliegt die Verantwortung den Arbeitnehmer* innen, den Konsum so zu handhaben, dass keine negativen Auswirkungen während der Arbeitszeit gegeben sind.
Konsum kann jedoch durch betriebliche Ordnungsvorschriften untersagt werden. Bei Bestehen eines Alkoholverbotes während der Arbeitszeit strahlt dieses auf das Verhalten in der Freizeit aus: Auch durch Konsumation in der Freizeit dürfen sich Arbeitnehmer*innen nicht in einen Zustand versetzen, welcher es unmöglich macht, die in der Arbeitszeit geltende Nüchternheit einzuhalten.
Wird gegen die betriebliche Regelung (Konsumverbot bzw. negative Auswirkungen während der Arbeitszeit durch Alkoholkonsum) verstoßen, so können Disziplinarmaßnahmen gesetzt werden. Die Grundlage der Maßnahmen kann auf dem Kollektivvertrag, der Betriebsvereinbarung oder einer Einzelvereinbarung beruhen.
Nehmen Arbeitnehmer*innen Leistungsbeeinträchtigungen bei Kolleg*innen durch den Konsum von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln wahr, sind diese grundsätzlich nicht verpflichtet, Vorgesetzte zu informieren. Besteht allerdings die Möglichkeit einer Gefährdung von anderen Mitarbeiter*innen bzw. einer Schädigung des Betriebs, so kann aus den Pflichten der Arbeitnehmer*innen eine Informationspflicht abgeleitet werden. Diese beinhaltet, dass bei Beobachtungen hinsichtlich Konsum und Berauschung die Führungskraft informiert werden muss.
Weitere Informationen, zum Beispiel zum Anspruch auf Krankenversicherung, zu entstandenen Schäden oder Entlassung und Kündigung, finden Sie in unserer Broschüre “Alkohol und andere Substanzen am Arbeitsplatz – Ein Leitfaden für Führungskräfte”.
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