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Sie sind Direktor*in und Ihnen wur­de ein begrün­de­ter Ver­dacht auf Sucht­mit­tel­kon­sum durch Schüler*innen wei­ter­ge­lei­tet? Dazu gibt es eine spe­zi­fi­sche recht­li­che Vor­gangs­wei­se. Wir bera­ten und unter­stüt­zen Sie dabei!

 

Schritt 1: Inne­hal­ten, durch­at­men und Infor­ma­tio­nen einholen

Der ers­te Schritt soll­te bereits von Ihren Kolleg*innen erle­digt wor­den sein. In unse­rem Blog­ar­ti­kel für Pädagog*innen zum The­ma „Hel­fen statt Stra­fen“ erklä­ren wir die­sen Punkt genau­er. Sie fin­den den Blog­bei­trag hier.

Auf jeden Fall soll­ten Sie an die­ser Stel­le alle grund­le­gen­den Infor­ma­tio­nen zum Vor­fall sam­meln. Eine Reak­ti­on soll­te zwar mög­lichst schnell pas­sie­ren, aber nicht vor­ei­lig. Neh­men Sie sich daher Zeit zur Vor­be­rei­tung Ihrer Schrit­te. Im Hand­lungs­leit­fa­den des Bun­des­mi­nis­te­ri­ums kön­nen Sie die rich­ti­ge Vor­ge­hens­wei­se nach­le­sen und Sie kön­nen sich bei unge­klär­ten Fra­gen Rat und Hil­fe über die Bil­dungs­di­rek­ti­on holen. Auch wir von der Fach­stel­le NÖ ste­hen Ihnen ger­ne zur Sei­te, rufen Sie uns an: 02742 331 440!

 

Schritt 2: HEL­FEN statt Strafen!

Hier beginnt nun der vor­aus­sicht­lich wich­tigs­te Teil für Sie. Laut Gesetz (§13 Sucht­mit­tel­ge­setz) ist die Direk­ti­on einer Schu­le ver­pflich­tet, betrof­fe­nen Schüler*innen Unter­stüt­zung zu geben. Das bedeu­tet in Ver­dachts­mo­men­ten auf kei­nen Fall die Poli­zei zu rufen. Da die Poli­zei den Auf­trag hat, Ver­dachts­mo­men­te auf­zu­neh­men und ihnen straf­recht­lich nach­zu­ge­hen, wider­spricht das dem Ansatz „hel­fen statt zu stra­fen“. Wer­den der­ar­ti­ge Infor­ma­tio­nen behörd­lich wei­ter­ge­ge­ben, kön­nen Sie sich dis­zi­pli­nar­recht­lich belang­bar machen. Sie hel­fen Ihren Schüler*innen und sind auch recht­lich auf der siche­ren Sei­te, indem Sie die Poli­zei nicht informieren.

AUS­NAH­ME: Wird an Ihrer Schu­le in „grö­ße­rem“ Aus­maß gedealt und jemand berei­chert sich wirt­schaft­lich, ohne selbst zu kon­su­mie­ren, ist die Poli­zei allen­falls zu invol­vie­ren. Das bedeu­tet im Umkehr­schluss jedoch auch, wenn ein­zel­ne Schüler*innen Sucht­mit­tel selbst kon­su­mie­ren und teils auch wei­ter­ge­ben, wird wie­der das Pro­ze­de­re des §13 SMG schlagend.

HIN­WEIS: Pro­phy­lak­ti­sche Dro­gen­tests oder Harn­tests für alle oder auch nur einen aus­ge­wähl­ten Kreis an Schüler*innen sind nicht zulässig!

Schritt 3: Dokumentieren 

Sie als Schul­lei­tung doku­men­tie­ren alle Infor­ma­tio­nen und Schrif­ten zu dem Vor­fall. Sie soll­ten hier zu einer Infor­ma­ti­ons­zen­tra­le in der Schu­le werden.

Klä­ren Sie mit der*dem Pädagog*in ab, die* der Ihnen den kon­kre­ten Ver­dacht meldet: 

  1. Was ist im Vor­feld passiert? 
  2. Sind alle Ver­dachts­mo­men­te doku­men­tiert und sind die­se begrün­det (sie­he „Begrün­de­ter Ver­dacht“)?
  3. Wer/ Wie vie­le Schüler*innen sind invol­viert?

Gera­de bei so heik­len Fäl­len soll­ten Sie sich an Ihre Pflicht der Amts­ver­schwie­gen­heit hal­ten. Das bedeu­tet, dass Vor­fäl­le nicht mit dem gesam­ten Kol­le­gi­um bespro­chen wer­den dür­fen, son­dern nur mit dem Fall ver­trau­ten Pädagog*innen.

Schritt 4: Koor­di­nie­ren – wer wird in den Fall eingebunden?

Ist der Ver­dacht „begrün­det“, muss der §13 des Sucht­mit­tel­ge­set­zes offi­zi­ell ein­ge­lei­tet wer­den. Auch wenn es zu kei­ner Bestä­ti­gung des Ver­dachts kommt, muss dies im Rah­men des Para­gra­fen fest­ge­hal­ten und doku­men­tiert wer­den. Das Pro­ze­de­re kann bei Bedarf auch mehr­mals durch­ge­führt werden.

Gespräch mit betroffener*m Schüler*in und Eltern

Klä­ren Sie betrof­fe­ne Schüler*innen über Ihren Ver­dacht auf und infor­mie­ren Sie sie, wel­che unter­stüt­zen­den Schrit­te Sie nun set­zen. Die Eltern bezie­hungs­wei­se Erzie­hungs­be­rech­tig­ten der*des betrof­fe­nen Schüler*in sol­len dabei mit­ein­be­zo­gen wer­den.  

Wei­ter­lei­tung an schul­ärzt­li­che Untersuchung

Um das Aus­maß des Kon­sums und in Fol­ge die pas­sen­de Hil­fe­leis­tung ein­zu­schät­zen, muss ein Gespräch zwi­schen Schulärzt*in und Schüler*in statt­fin­den. Auch die*der Schulpsycholog*in kann unter­stüt­zend hin­zu­ge­zo­gen werden.

Auch an die­ser Stel­le ist fest­zu­hal­ten, dass ein Harn­test kei­ne Aus­kunft dar­über gibt, wel­che Art der Behand­lung ziel­füh­rend ist. Dem­entspre­chend raten wir von einer Anwen­dung ab.

Nach die­sem Gespräch teilt die*der Schulärzt*in der Direk­ti­on das Resul­tat über die Maß­nah­me zur Behand­lung mit. Die Inhal­te des Gesprächs blei­ben dabei ver­trau­lich. Je nach Kon­sum­art wird eine not­wen­dig sein, die ver­pflich­tend durch­ge­führt wer­den muss. Sie als Schul­lei­tung doku­men­tie­ren das Ergeb­nis sowie kon­trol­lie­ren die Absol­vie­rung der Maß­nah­me mit­tels Bestä­ti­gung der ent­spre­chen­den Ein­rich­tung. Auch hier sind Inhal­te für die Fall­do­ku­men­ta­ti­on irrele­vant, es reicht eine Besuchsbestätigung.

Tipp: Geben Sie dem*der Schüler*in ein Schrei­ben über die emp­foh­le­ne Maß­nah­me mit, wel­che bei der ent­spre­chen­den Insti­tu­ti­on vor­ge­legt wer­den kann. Für die Doku­men­ta­ti­on der ein­zel­nen Ter­mi­ne emp­feh­len wir die Ver­wen­dung einer Ambu­lanz­kar­te (z.B.: im Hand­lungs­leit­fa­den zur Umset­zung des §13 Sucht­mit­tel­ge­setz an der Schu­le, S.28, oder zum Down­load hier.

 

Die*der Schulärztin*Schularzt kann natür­lich auch zum Ergeb­nis kom­men, dass es kei­ne gesund­heit­li­che Maß­nah­me benö­tigt. An die­ser Stel­le wird das Pro­ze­de­re been­det und abschlie­ßend dokumentiert.

 

Im Fal­le einer Ver­wei­ge­rung oder feh­len­der Ein­hal­tung der Maßnahme

Wird an irgend­ei­ner Stel­le von betrof­fe­nen Schüler*innen der gefor­der­te Schritt ver­wei­gert oder die ver­pflich­ten­de gesund­heits­be­zo­ge­ne Maß­nah­me nicht ein­ge­hal­ten, wird statt einer Straf­an­zei­ge die Bezirks­ver­wal­tungs­be­hör­de als Gesund­heits­be­hör­de (Magis­trat oder Bezirks­haupt­mann­schaft) ver­stän­digt. Auch dies ist von der Schul­lei­tung ver­pflich­tend zu dokumentieren.

Ver­schwie­gen­heit auf allen Ebenen!

Bei jedem ein­zel­nen Schritt gilt grund­sätz­li­che Ver­schwie­gen­heits­pflicht auf allen Ebe­nen, bloß Betrof­fe­ne des Falls sind zu infor­mie­ren. Stra­fen wie „Schu­le put­zen“ oder „nicht auf Schul­sport­wo­che mit­kom­men dür­fen“ sind stark stig­ma­ti­sie­rend und wir raten unbe­dingt davon ab!


AUTORIN
Pro­jekt­lei­tung Sucht­prävention
Schwer­punkt Kin­der­gar­ten, Schu­le & Ausbildung

Emp­feh­lung zu wei­te­ren Fra­gen zum §13 Suchtmittelgesetz: 
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