Arbeitgeber*innen und Führungskräfte haben laut Arbeitnehmer*innen-Schutzgesetz (ASchG) eine Fürsorgepflicht: Sie müssen bei der Gestaltung des Arbeitsverhältnisses unter anderem die gesundheitlichen und persönlichen Interessen der Mitarbeiter*innen schützen. So ist etwa dafür zu sorgen, dass sich Mitarbeiter*innen keinen besonderen arbeitsbedingten Gefahren aussetzen. Die Fürsorgepflicht kann zu aktiven Maßnahmen verpflichten, aber auch zu Unterlassungen seitens der Arbeitgebenden führen. In diesem Rahmen können oder müssen unter Umständen sogar gesundheitsfördernde und präventive Maßnahmen durchgeführt werden.
Eine Detaillierung der Fürsorgepflicht ist die Informations- und Kontrollpflicht. Arbeitgeber*innen vernachlässigen dann ihre Fürsorgepflicht, wenn sie wissentlich Mitarbeiter*innen berauscht arbeiten lassen – sei es durch die Einnahme von Alkohol oder anderen Suchtmitteln.
Arbeitgeber*innen müssen jedenfalls reagieren, wenn durch einen bekannten Konsum wie etwa von Alkohol eine Gefährdung für die betroffenen Mitarbeiter* innen, Kolleg*innen, Kund*innen und sonstige Personen oder den Betrieb entstehen kann; dann sind Maßnahmen zu setzen, die eine Gefährdung verhindern.
Es geht dabei immer um die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in Bezug auf die konkrete Tätigkeit der Arbeitnehmenden. Die Führungskraft beurteilt, ob eine Gefährdung der Sicherheit am Arbeitsplatz vorliegt. Gleichzeitig muss die Führungskraft dafür sorgen, dass Mitarbeiter*innen, die ein Arbeitssicherheitsrisiko darstellen, nicht weiterarbeiten. Wie die Führungskraft die Beobachtung einschätzt, ist maßgeblich für die Beurteilung der Situation.
Bei einer offensichtlichen Arbeitsunfähigkeit von Mitarbeiter*innen entscheidet die direkt vorgesetzte Führungskraft, ob ein medizinischer Notfall vorliegt und die Rettung gerufen werden muss, z.B. bei starker Berauschung und bei Fremd- oder Selbstgefährdung, oder ob die Person – gegebenenfalls in Begleitung – nach Hause geschickt werden kann.
In Betrieben wird die Entwicklung eines innerbetrieblichen Vorgehens bei Suchtmittelkonsum und ‑missbrauch der Mitarbeiter*innen empfohlen. Dieses Vorgehen nach so genanntem Stufenplan wird idealerweise in der Betriebsvereinbarung festgehalten.
Die direkt vorgesetzte Führungskraft entscheidet über die weiteren Schritte:
- Berauschte Mitarbeiter*innen dürfen nicht arbeiten.
- Bei Bedarf muss für einen Transport nach Hause gesorgt werden.
- Es folgen ein Fürsorgegespräch, ein Klärungsgespräch und weitere Gespräche nach Stufenplan.
Weitere Informationen, zum Beispiel zu Alkohol- und Drogentests sowie zur Rechtslage bei Lehrlingen, finden Sie in unserer Broschüre “Alkohol und andere Substanzen am Arbeitsplatz – Ein Leitfaden für Führungskräfte”.
Für eine Vertiefung des Themas bieten wir spezielle und auf ihr Unternehmen abgestimmte Schulungen an! Diese können Sie online buchen. Bei Fragen wenden Sie sich gerne an: